Straßenverkehrsordnung: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in letzter Instanz entschieden: Das Bedienen einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer kann ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen.
Touchdisplay der E-Zigarette während der Fahrt bedient
Ein Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punkts in Flensburg.
Er war auf der Autobahn von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Kfz Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.
Der Einspruch des Autofahrers hatte vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Das AG bestätigte gleichwohl die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ der Straßenverkehrsordnung (hier: § 23 Abs. 1a StVO).
Autofahrer auch in letzter Instanz erfolglos
Vor dem OLG bleib der Autofahrer ebenfalls erfolglos: Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 2 StVO. Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO).
Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, die ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.
Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
(OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025, III-1 ORbs 139/25)
Wibke Dalhaus
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke