Steuern

Jürgen Obernolte

Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice als Werbungskosten abzugsfähig.

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das Finanzgericht (FG) Hamburg für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. 

Umzugskosten müssen beruflich veranlasst sein

Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist.

Das war geschehen

Vor der Coronapandemie übten die steuerpflichtigen Ehegatten ihre Tätigkeiten jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie ihre Tätigkeit und übten diese zu Hause aus. Dies ging aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen durch ein Abwechseln der eigenen Tätigkeit und der Inkaufnahme von Störungen einher.

Das Ehepaar erkannte, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Sie zogen daher in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern (etwa 1,6 km von der bisherigen Wohnung entfernt). Die in der Steuererklärung für 2020 angesetzten Umzugskosten erkannte das Finanzamt nicht an – jedoch zu Unrecht, wie das FG Hamburg entschied.

Das FG kam im Streitfall zu der Überzeugung, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen geführt hatte. Denn erst der Umzug ermöglichte eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute.

Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.

Im Übrigen wich die neue Wohnung nach Meinung des FG Hamburg auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.

Aufgrund der Gesamtumstände ließ sich im Streitfall mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs war.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des FG Hamburg die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) offengehalten werden.

Beachten Sie | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) in Betracht kommen.

Jürgen Obernolte
Steuerberater
in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke

Jürgen Obernolte

Jürgen Obernolte

Steuerberater

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