Steuernachzahlungen und -erstattungen: Der neue Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat
Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen gemäß Abgabenordnung (§ 233a AO) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 247 BGB) wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 war jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt – und dies ist jetzt erfolgt.
Beachten Sie: Der Beschluss des BVerfG erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (insbesondere Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.
Die Neuregelung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen (nach § 233a AO) für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für eine Übergangszeit weiter auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiter unverändert vorläufig festgesetzt.
Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung auch ausgeschlossen, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.
Die Ehegatten im vorliegenden Fall waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. In der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) dies bestätigt.
Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung (im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG) handelt.
Beachten Sie: Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen jedoch nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. (BFH, Urteil vom 16.3.2022, VIII R 33/18)
Nadine Telgheder
Steuerberaterin
in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke