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	<title>ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<item>
		<title>Erbrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/erbrecht-8/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 2026 12:11:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/erbrecht-8/">Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung</strong></h2>



<p>Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z.B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Das war geschehen</h3>



<p>Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Es lag ein Auftragsverhältnis vor</h3>



<p>Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben. Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant</h3>



<p>Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">So verteilt sich die Beweislast</h2>



<p>Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.</p>



<p>(LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24)</p>



<p>Hinweis an Bevollmächtigte</p>



<p>Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, ist Bevollmächtigten zu empfehlen, dass sie für Rechtsgeschäfte, insbesondere Geldzahlungen vom Konto des Vollmachtgebers, Belege einfordern und diese aufbewahren, um im Falle eines späteren Rechtsstreits die Rechnungslegungspflicht vollständig erfüllen zu können. <a></a>&nbsp;</p>



<p>Dr. Julian Rahe<br>Rechtsanwalt<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verkehrsrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/verkehrsrecht-13/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 06:57:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Straßenverkehrsordnung: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/verkehrsrecht-13/">Verkehrsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Straßenverkehrsordnung: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten</h2>



<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in letzter Instanz entschieden: Das Bedienen einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer kann ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen.</p>



<p><strong>Touchdisplay der E-Zigarette während der Fahrt bedient</strong></p>



<p>Ein Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punkts in Flensburg.</p>



<p>Er war auf der Autobahn von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Kfz Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.</p>



<p>Der Einspruch des Autofahrers hatte vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Das AG bestätigte gleichwohl die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ der Straßenverkehrsordnung (hier: § 23 Abs. 1a StVO).</p>



<p><strong>Autofahrer auch in letzter Instanz erfolglos</strong></p>



<p>Vor dem OLG bleib der Autofahrer ebenfalls erfolglos: Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 2 StVO. Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO).</p>



<p>Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, die ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.</p>



<p>Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.</p>



<p>(OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025, III-1 ORbs 139/25)</p>



<p>Wibke Dalhaus<br>Fachanwältin für Verkehrsrecht<br>Fachanwältin für Arbeitsrecht<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erbrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/erbrecht-7/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Feb 2026 07:25:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Testamentsfälschung: Falsche Angaben im Erbscheinverfahren haben Konsequenzen</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">TESTAMENTSFÄLSCHUNG</h2>



<p><strong>Falsche Angaben im Erbscheinverfahren haben Konsequenzen</strong></p>



<p>Ein Streit um einen Erbschein hat kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Celle beschäftigt.</p>



<p>Eine Erbin hatte falsche Angaben gemacht – mit unangenehmen Folgen.</p>



<p>Wahrheitswidrige Angaben zum Testament</p>



<p>Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben: Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.</p>



<p>Testament muss eigenhändig geschrieben sein</p>



<p>Die falschen Angaben betrafen einen entscheidenden Punkt: Ein Testament muss eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Eigenhändig heißt, dass der Erblasser es komplett selbst und von Hand niederschreiben muss. Die bloße Unterschrift der Mutter reichte deshalb nicht aus – das Testament war unwirksam. Statt des Testaments galt die gesetzliche Erbfolge, das heißt: Die Antragstellerin musste sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen.</p>



<p>Streit um Anwaltskosten</p>



<p>Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt. Der Streit war damit aber nicht erledigt. Denn die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Zwei Schwestern verlangten die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten. Das OLG gab ihnen nun Recht.</p>



<p>Mögliche strafrechtliche Konsequenzen</p>



<p>Für die unterlegene Schwester hat dies nicht nur finanzielle Folgen: Die Akten werden nun der Staatsanwaltschaft übergeben, denn eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Das OLG sah einen entsprechenden Anfangsverdacht; bis zu einer möglichen Entscheidung im Strafverfahren gilt für die Betroffene die Unschuldsvermutung.</p>



<p>(OLG Celle, Beschluss vom 9.1.2025, 6 W 156/24)<br>Dr. Julian Rahe<br>Rechtsanwalt<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/arbeitsrecht-10/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Jan 2026 07:11:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Darf eine Spielhallenaufsicht ihren Hund mitbringen?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/arbeitsrecht-10/">Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Darf eine Spielhallenaufsicht ihren Hund mitbringen?</h2>



<p>Diese Frage musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klären. Es neigte dazu, sie negativ zu beantworten. Die Parteien haben sich daraufhin entsprechend einem Vorschlag es Gerichts verglichen.</p>



<p><strong>Das war geschehen</strong></p>



<p>Die Klägerin ist seit 2013 in Vollzeit und im Schichtdienst an fünf Tagen in der Woche als Spielhallenaufsicht bei der Beklagten beschäftigt. Diese betreibt Spielhallen mit üblichem Publikumsverkehr und bietet dort u.a. Getränke an. Ausweislich der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung sind Haustiere in der Spielhalle verboten.</p>



<p>Im Jahr 2019 schloss die Klägerin mit der Hundehilfe Deutschland e.V. einen Tierüberlassungsschutzvertrag. Nachdem zunächst auch der Vater der Klägerin auf die Hündin aufgepasst hatte, brachte sie das Tier jedenfalls nach dem Ende der Corona-Lockdowns regelmäßig mit zur Arbeit. Verschiedene wechselnde Vorgesetzte erhoben zunächst keine Einwände. Ihr aktueller Vorgesetzter teilte ihr mit, dass der Geschäftsführer das Mitbringen der Hündin an den Arbeitsplatz nicht dulden werde bzw. – so die Klägerin – würde. Der Geschäftsführer der Beklagten bat die Klägerin dann schriftlich unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung, es künftig zu unterlassen, die Hündin mit zur Arbeit zu bringen.</p>



<p><strong>So sah es das Landesarbeitsgericht</strong></p>



<p>Mit ihrer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin begehrt, der Beklagten aufzugeben, die Mitnahme der Hündin während ihrer Arbeitszeiten in die Spielhalle bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden. Die Kammer hat dann in der mündlichen Verhandlung im Rechtsgespräch mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass das vertragliche Verbot weiterbestehen dürfte. Die bloße Nichtdurchsetzung eines Verbots führe nicht zu dessen Aufhebung. Es spreche viel dafür, dass die Arbeitgeberin berechtigt sei, dies durchzusetzen, weil Kunden die Spielhalle z. B. aufgrund einer Tierhaarallergie oder Angst vor Hunden ggf. erst gar nicht aufsuchten. In der Verhandlung hat die Arbeitgeberin zudem angeführt, dass Beschäftigte in anderen von ihr betriebenen Spielhallen begännen, sich auf die von der Klägerin gelebte Praxis zu berufen.</p>



<p><strong>Vergleich geschlossen</strong></p>



<p>Das LAG hat dann mitgeteilt, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf, das den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, wenig Aussicht auf Erfolg habe. Um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und eine Gewöhnung der Hündin an andere Betreuungsmöglichkeiten zu ermöglichen, haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich – auch zur Erledigung der Hauptsache – geschlossen. Die Klägerin durfte ihre Hündin noch für eine Übergangszeit von knapp zwei Monaten an den Arbeitsplatz mitbringen, danach jedoch nicht mehr. (LAG Düsseldorf, Vergleich vom 08.04.2025, 8 GLa 7/25).</p>



<p>Hans Christian Hucke<br>Fachanwalt für Arbeitsrecht<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/arbeitsrecht-10/">Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/arbeitsrecht-9/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Nov 2025 14:27:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/arbeitsrecht-9/">Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<h2 class="wp-block-heading">Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes?</h2>



<p></p>



<p>Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 615 S. 2 BGB) anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.</p>



<p><strong>Das war geschehen</strong></p>



<p>Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.3.2023 ordentlich zum 30.6.2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht (ArbG) am 29.6.2023 statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) am 11.6.2024 zurückgewiesen.</p>



<p><strong>Arbeitgeber schlug Stellenangebote vor</strong></p>



<p>Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger in Betracht gekommen wären.</p>



<p><strong>Arbeitnehmer bewarb sich – aber erst zum Beschäftigungsende</strong></p>



<p>Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Nachdem die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit einer Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.</p>



<p><strong>Arbeitgeber war durch einseitige Freistellung im Annahmeverzug</strong></p>



<p>Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht (LAG) ihr stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger (nach § 615 S. 1 BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB) die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht (nach § 615 S. 2 BGB) anrechnen lassen. Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (nach § 242 BGB) untätig geblieben ist. Weil § 615 S. 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden.</p>



<p>Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen (BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24)</p>



<p>Hans Christian Hucke<br>Fachanwalt für Arbeitsrecht<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/arbeitsrecht-9/">Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verkehrsrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/verkehrsrecht-12/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Oct 2025 07:58:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Haftungsfrage: Anscheinsbeweis bei streitigem Spurwechsel</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/verkehrsrecht-12/">Verkehrsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Haftungsfrage: Anscheinsbeweis bei streitigem Spurwechsel</strong></h2>



<p>Manchmal kommt es darauf an, welcher Unfallhergang der wahrscheinlichste ist. In einem solchen Fall musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. entscheiden.</p>



<p><strong>Unfallhergang streitig</strong></p>



<p>Auf der Autobahn stockte der Verkehr, weil die Dreispurigkeit in eine Zweispurigkeit überging. Ein Fahrzeugführer wollte von links in die mittlere Spur wechseln, brach den bereits eingeleiteten Spurwechselvorgang aber ab, weil das Fahrzeug vor ihm auf der mittleren Spur voll abgebremst wurde. Er wechselte nach links zurück. Wie weit er bereits mittig war, ist streitig. Das ihm folgende Fahrzeug fuhr auf und schob ihn auf das Vorderfahrzeug auf. Das war der wahrscheinlichste Unfallhergang.</p>



<p>Kläger war der Eigentümer des vordersten Fahrzeugs. Beklagter war das Büro Grüne Karte e. V. als Quasiversicherer hinter dem Auffahrenden. Von dort wurde vorgetragen, sowohl das Vorderfahrzeug als auch das davor seien von der Mitte nach links gewechselt, ohne zuvor links gefahren zu sein. Am Ende war der Unfallhergang nicht aufklärbar. War der verhinderte Spurwechsler bereits seit Längerem auf der linken Spur, hätte der Auffahrende seinen Abstand daran ausrichten müssen – wenn nicht, dann nicht.</p>



<p><strong>Anwendung des Anscheinsbeweises</strong></p>



<p>Das OLG wandte den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden an. Dieser ist eine juristische Methode, bei der aus einem typischen Geschehensablauf auf eine bestimmte Ursache oder ein bestimmtes Verhalten geschlossen wird, weil dies nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr wahrscheinlich ist. Er erleichtert die Beweisführung, da die beweisende Partei nicht den gesamten konkreten Einzelfall beweise, sondern nur den typischen Sachverhalt darlegen muss.</p>



<p>Hier handele es sich möglicherweise nicht um das typische Geschehen eines Spurwechsels des Vorausfahrenden. Und weil das nicht klar sei, gelte, so das OLG: Stehe nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, stehe der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibe dem Gericht als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht.</p>



<p><strong>Anscheinsbeweis hier nicht widerlegt</strong></p>



<p>Sei also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, muss derjenige, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darlegen und ggf. beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen. Er muss den Anscheinsbeweis erschüttern. Das sei im vorliegenden Fall nicht gelungen.</p>



<p>(OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.7.2025, 30 U 28/25)</p>



<p>Wibke Dalhaus<br>Fachanwältin für Verkehrsrecht<br>Fachanwältin für Arbeitsrecht<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/verkehrsrecht-12/">Verkehrsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/erbrecht-6/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Sep 2025 05:13:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vergebliche Suche nach einem Testament</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/erbrecht-6/">Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Vergebliche Suche nach einem Testament</strong></h2>



<p>Die Suche nach einem Testament hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle beschäftigt. Das Fazit: Mit der richtigen Vorsorge lassen sich später Schwierigkeiten vermeiden.</p>



<p>Nach dem Tod eines Mannes stritten seine Witwe und sein Sohn darüber, ob er ein Testament hinterlassen hatte: Die Witwe behauptete das – doch gefunden hatte sie das Testament nicht. In der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) deshalb zehn Zeugen vernommen, die aber keine endgültige Klärung brachten. Beim OLG nahm die Frau schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.</p>



<p>Mögliche Erben tragen die Beweislast</p>



<p>Der Fall ist keine Seltenheit: Viele Angehörige müssen sich nach dem Tod ihres Verwandten die Frage stellen, ob es ein Testament gibt und wo es sich befindet. Auf vermeintlich sichere Orte ist dabei nicht immer Verlass. In dem entschiedenen Fall wurde vergeblich nach einem Bankschließfach gesucht, in einem anderen aktuellen Fall ebenso erfolglos in einem Waffenschrank.</p>



<p>Für die möglichen Erben kann das entscheidend sein: Wer sich auf ein Testament berufen will, muss auch dessen Existenz und Inhalt beweisen.</p>



<p>Amtsgerichte und Notare bieten Sicherheit</p>



<p>Schutz vor Ungewissheiten bieten die Amtsgerichte (AG) und Notare. Wenn ein Testament von einem Notar errichtet oder bei einem Amtsgericht hinterlegt wird, wird das im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Im Todesfall gibt es einen Informationsaustausch zwischen dem Standesamt, dem Testamentsregister und der Stelle, die das Testament verwahrt. Das Testament wird dann automatisch an das zuständige AG weitergeleitet, das die Erben informiert und das Testament eröffnet. Eine Hinterlegung beim AG mit Registrierung kostet ca. 100,00 €.</p>



<p>(OLG Celle)</p>



<p>Dr. Julian Rahe<br>Rechtsanwalt<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ash-net.de/erbrecht-6/">Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ash-net.de">ASH – Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verkehrsrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/verkehrsrecht-11/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Aug 2025 13:42:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ash-net.de/?p=4078</guid>

					<description><![CDATA[<p>Alkoholfahrten: Behörde darf auch das Führen eines Fahrrads untersagen.</p>
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<h2 class="wp-block-heading"><strong>Alkoholfahrten: Behörde darf auch das Führen eines Fahrrads untersagen</strong></h2>



<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat entschieden: Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Einzelfall auf Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung (hier: § 3 FeV) die Untersagung aussprechen, mit erlaubnisfreien Fahrzeugen – dazu zählen etwa Fahrräder und E-Scooter – am Straßenverkehr teilzunehmen. |</p>



<p><strong>Kläger mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgegriffen</strong></p>



<p>Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen. Er ist nicht (mehr) im Besitz einer Fahrerlaubnis. Im Juli 2019 führte er ein erlaubnisfreies Fahrzeug (Mofa) bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,83 Promille, über das er wegen seiner Alkoholisierung die Kontrolle verlor. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn auf, seine Fahreignung medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen („MPU“). Dem kam der Kläger nicht nach. Infolgedessen untersagte die Behörde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.</p>



<p><strong>Fahrerlaubnisverordnung zu unbestimmt?</strong></p>



<p>Dagegen hat der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte u. a. geltend gemacht, die Rechtsgrundlage, auf die sich die Untersagung stütze (§ 3 FeV), sei unwirksam. Sie sei zu unbestimmt bzw. unverhältnismäßig. Es sei – anders als für Kraftfahrzeuge – nicht klar geregelt, wann einer Person die Eignung fehle, mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen. Insbesondere sei es unzulässig, das Führen eines Fahrrads ähnlich strengen Vorgaben zu unterwerfen wie das Führen eines Kraftfahrzeugs.</p>



<p><strong>Oberverwaltungsgericht: Nein!</strong></p>



<p>Das OVG hat demgegenüber ausgeführt, dass sich § 3 FeV jedenfalls für das streitgegenständliche, im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 Promille ausgesprochene Verbot, solche Fahrzeuge zu führen, als hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung darstelle. Da der Kläger es unterlassen habe, sich begutachten zu lassen, habe die Fahrerlaubnisbehörde darauf schließen dürfen, dass ihm die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit erlaubnisfreien Fahrzeugen fehle (§ 11 Abs. 8 FeV).</p>



<p><strong>Potenzielle Gefährdung anderer hoch</strong></p>



<p>Die Untersagungsverfügung stelle zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Individualmobilität dar. Zudem sei angesichts der geringeren Masse und Höchstgeschwindigkeit erlaubnisfreier Fahrzeuge nicht von der Hand zu weisen, dass solche Fahrzeuge eine geringere Gefahrenquelle darstellten als erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge. Die Gefahr, die von ungeeigneten Führern erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehe, sei aber erheblich genug, um die dem Kläger gegenüber ergangene Anordnung, sich medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen, zu rechtfertigen. Denn andere Verkehrsteilnehmer könnten sich und Dritte erheblich gefährden, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines unter erheblichem Alkoholeinfluss fahrenden Mofa- oder Radfahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet würden.</p>



<p>(OVG Saarlouis, Urteil vom 23.5.2025, 1 A 176/23)</p>



<p>Wibke Dalhaus<br>Fachanwältin für Verkehrsrecht<br>Fachanwältin für Arbeitsrecht<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/arbeitsrecht-8/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Jul 2025 05:26:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes?</p>
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<h2 class="wp-block-heading">Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes?</h2>



<p>Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 615 S. 2 BGB) anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.</p>



<p><strong>Das war geschehen</strong></p>



<p>Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.3.2023 ordentlich zum 30.6.2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht (ArbG) am 29.6.2023 statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) am 11.6.2024 zurückgewiesen.</p>



<p><strong>Arbeitgeber schlug Stellenangebote vor</strong></p>



<p>Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger in Betracht gekommen wären.</p>



<p><strong>Arbeitnehmer bewarb sich – aber erst zum Beschäftigungsende</strong></p>



<p>Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Nachdem die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit einer Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.</p>



<p><strong>Arbeitgeber war durch einseitige Freistellung im Annahmeverzug</strong></p>



<p>Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht (LAG) ihr stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger (nach § 615 S. 1 BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB) die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht (nach § 615 S. 2 BGB) anrechnen lassen. Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (nach § 242 BGB) untätig geblieben ist. Weil § 615 S. 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden.</p>



<p>Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen (BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24)</p>



<p>Hans Christian Hucke<br>Fachanwalt für Arbeitsrecht<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verkehrsrecht</title>
		<link>https://ash-net.de/verkehrsrecht-10/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nele Schwabero]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2025 06:45:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ash-net.de/?p=4063</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gerichtsentscheidungen: Neues zur Entziehung der Fahrerlaubnis</p>
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<h2 class="wp-block-heading">Gerichtsentscheidungen: Neues zur Entziehung der Fahrerlaubnis</h2>



<p>Mehrere Gerichte haben sich aktuell mit Themen rund um die Entziehung der Fahrerlaubnis beschäftigt.</p>



<p><strong>Regelmäßige Einnahme von Cannabis</strong></p>



<p>So hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden: Die regelmäßige Einnahme von Cannabis hat nach der Rechtslage vor dem 1.4.24, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausgeschlossen. Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung auf sog. Altfälle hat der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Sie ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten.</p>



<p><strong>Wann ist ein medizinisch-pyschologisches Gutachten beizubringen?</strong></p>



<p>Der BayVGH hat ebenfalls entschieden: Die Fahrerlaubnisbehörde muss anordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen muss, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Dies gilt nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und auch für ein Pedelec, weil dieses einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt ist.</p>



<p><strong>Eignungsmangel bei Schlafapnoe?</strong></p>



<p>In einem weiteren Fall des BayVGH ging es um ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Das ist eine schlafbezogene Atemstörung, bei der es während des Schlafs wiederholt zur Verringerung oder dem kompletten Aussetzen der Atmung durch eine Verengung des Rachenraums kommt. Hat ein solches Syndrom auch ohne Behandlung keine starke Tagesmüdigkeit zur Folge, begründet dies keinen Eignungsmangel als Fahrzeugführer und kann keine Kontrollauflage rechtfertigen.</p>



<p><strong>Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille</strong></p>



<p>Schließlich hat der BayVGH noch festgestellt: Es entspricht gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen. Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Maßnahmen in Tageskliniken an Werktagen über einen Zeitraum von acht bis sechzehn Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien als Entzugsbehandlung in Betracht, nicht aber die stationäre Entgiftung und Nachsorgekontakte, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen.</p>



<p><strong>Folgen einer Diabetes-Erkrankung</strong></p>



<p>Das Verwaltungsgericht (VG) München hat entschieden: Ergeben sich Zweifel an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers aus einer feststehenden insulinbehandelten Diabetes-Erkrankung mit einer reduzierten Hypoglykämiewahrnehmung und überdies aus einer Polyneuropathie mit einer leichtgradigen Gangunsicherheit und einer eingeschränkten linken Fußhebung, kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.</p>



<p>(„Cannabis“: BayVGH, Urteil vom 31.10.2024, 11 ZB 24.1246; „MPU“: BayVGH, Beschluss vom 17.10.2024, 11 CS 24.1484; „Schlafapnoe“: BayVGH, Beschluss vom 29.10.2024, 11 CS 24.1155; „Promille“: BayVGH, Beschluss vom 15.7.2024, 11 ZB 24.505; „Diabetes“: VG München, Beschluss vom 23.10.2024, M 19 S 23.3777)</p>



<p>Wibke Dalhaus<br>Fachanwältin für Verkehrsrecht<br>Fachanwältin für Arbeitsrecht<br>in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke</p>
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