TESTAMENT: Erbe oder Vermächtnisnehmer? Diese Frage ist entscheidend!
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
(OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25)
Weitergehender Hinweis an Testierende
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Erstellung eines Testaments immer genau überlegt werden muss, welche Rechtsposition jemand erhalten soll. Ob jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer wird sorgt für einen erheblichen Unterschied. Deswegen müssen die Formulierungen präzise gewählt werden und deutlich werden, welche Rechtsstellung jemand erhalten soll. Formulierungen ohne die hinreichende Klarheit und Differenzierung führen im Zweifel später nur zu Streit zwischen den Bedachten.
Dr. Julian Rahe
Rechtsanwalt
in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke