Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Lübbecke
Kündigung, Abfindung, Aufhebungsvertrag – im Arbeitsrecht kommt es auf schnelles und richtiges Handeln an. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Lübbecke, Espelkamp und Rahden.
Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unerwartet. Viele Arbeitnehmer verlieren wichtige Rechte, weil sie zu spät reagieren oder ohne rechtliche Beratung Dokumente unterschreiben. Dabei gilt: Für eine Kündigungsschutzklage haben Sie nur 3 Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung rechtskräftig, selbst wenn sie fehlerhaft ist.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Lübbecke prüfen wir Ihre Kündigung, verhandeln Abfindungen und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht. Ob betriebsbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abmahnung, wir beraten Sie umfassend und setzen Ihre Interessen durch.
Kündigung erhalten? So reagieren Sie richtig
Eine Kündigung ist nicht automatisch rechtswirksam. In vielen Fällen lässt sich die Kündigung anfechten, eine Abfindung verhandeln oder die Wiedereinstellung erreichen. Entscheidend ist, dass Sie schnell handeln.
Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung rechtskräftig – auch wenn sie fehlerhaft ist.
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Lübbecke prüfen:
- Ist die Kündigung formell korrekt?
- Liegt ein ausreichender Kündigungsgrund vor?
- Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört?
- Besteht besonderer Kündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsratsmitgliedschaft)?
- Welche Abfindung können Sie durchsetzen?
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung ist der häufigste Kündigungsgrund. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung rechtfertigen. In der Praxis scheitern viele betriebsbedingte Kündigungen vor Gericht.
Typische Fehler:
- Keine tatsächliche Stellenstreichung
- Fehlerhafte Sozialauswahl
- Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderer Stelle vorhanden
- Fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung
Unser Arbeitsrechtsexperten prüfen Ihre betriebsbedingte Kündigung und setzen Ihre Rechte durch. Sei es durch Rücknahme der Kündigung oder Verhandlung einer angemessenen Abfindung.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorwirft. Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt jedoch eine Kündigung. In den meisten Fällen muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erteilen. Fehlt die Abmahnung oder ist der Vorwurf unbegründet, ist die Kündigung unwirksam.
Wir prüfen:
- Liegt tatsächlich ein Fehlverhalten vor?
- Wurde eine Abmahnung ausgesprochen?
- Ist die Kündigung verhältnismäßig?
- Gibt es mildere Mittel?
Unsere Rechtsanwälte im Arbeitsrecht in Lübbecke verteidigen Ihre Interessen und setzen sich für eine faire Lösung ein.




Abfindung verhandeln: Ihre Chancen
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen. In der Praxis wird jedoch fast jede zweite Kündigung mit einer Abfindung beendet, wenn richtig verhandelt wird.
Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht verhandelt Abfindungen professionell und setzt angemessene Beträge durch.
Ihre Vorteile:
- Realistische Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten
- Professionelle Verhandlungsführung
- Durchsetzung fairer Abfindungshöhen
- Vermeidung von Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wie hoch ist eine Abfindung?
Die Höhe der Abfindung hängt von mehreren Faktoren ab:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Bruttomonatsgehalt
- Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
- Verhandlungsgeschick
Als Faustregel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei guten Erfolgsaussichten einer Klage sind auch 1,0 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr realistisch.
Beispiel:
Bruttogehalt: 3.500 €
Betriebszugehörigkeit: 10 Jahre
Abfindung: 17.500 € bis 52.500 €
Abfindung bei Aufhebungsvertrag
Viele Arbeitgeber bieten einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Doch Vorsicht: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag, verzichten Sie auf Ihren Kündigungsschutz. Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Sie erhalten in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld.
Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag von einem Anwalt prüfen, bevor Sie unterschreiben. Wir verhandeln die Konditionen nach und schützen Sie vor Sperrzeit und finanziellen Nachteilen.
Kündigungsschutzklage: Die 3-Wochen-Frist
Die 3-Wochen-Frist ist die wichtigste Frist im Arbeitsrecht. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung rechtswirksam, auch wenn sie fehlerhaft oder rechtswidrig ist.
Die Frist läuft ab dem Moment, in dem Sie die Kündigung erhalten, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem Sie einen Anwalt aufsuchen.
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich in den meisten Fällen, auch wenn Sie nicht zurück ins Unternehmen wollen. Denn häufig endet die Klage mit einem Vergleich und einer Abfindung.
Eine Klage ist sinnvoll, wenn:
- Die Kündigung formelle oder inhaltliche Fehler aufweist
- Sie mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind
- Der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat
- Sie eine Abfindung durchsetzen wollen
- Ihr beruflicher Ruf auf dem Spiel steht
Wir beraten Sie zu Ihren Erfolgsaussichten und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht.
Ablauf der Kündigungsschutzklage
Durchschnittliche Verfahrensdauer: 2–6 Monate
Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig vom Ausgang.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten.
1. Klageeinreichung (innerhalb von 3 Wochen)
Die Kündigungsschutzklage wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.
2. Gütetermin (ca. 2–4 Wochen später)
Das Gericht lädt beide Parteien zu einem Vergleichsgespräch. In über 70 % der Fälle wird hier bereits eine Einigung erzielt – meist mit Abfindung.
3. Kammertermin (falls keine Einigung)
Kommt es zu keiner Einigung, findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Gericht entscheidet, ob die Kündigung wirksam ist.
4. Urteil oder Vergleich
Auch im Kammertermin wird häufig noch ein Vergleich geschlossen.




Aufhebungsvertrag prüfen lassen
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorgelegt? Lassen Sie ihn von einem Fachanwalt prüfen, bevor Sie unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen.
Sie verzichten dabei auf wichtige Rechte:
- Kündigungsschutz entfällt
- Keine Kündigungsschutzklage möglich
- Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (bis zu 12 Wochen)
- Oft zu niedrige Abfindungen
- Ungünstige Freistellungsregelungen
Überblick über Unsere Leistungen im Arbeitsrecht
Als Rechtsberater für Arbeitsrecht in Lübbecke beraten und vertreten wir Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Kündigungsschutzklage
- Abfindungsverhandlungen
- Aufhebungsverträge
- Abmahnungen
- Arbeitszeugnisse
- Befristete Arbeitsverträge
- Überstunden und Urlaubsansprüche
- Lohn- und Gehaltsforderungen
- Diskriminierung und Mobbing
- Betriebsübergang
- Elternzeit und Mutterschutz
Für Mandanten aus Lübbecke, Espelkamp & Rahden
Als Kanzlei mit Sitz in Lübbecke sind wir Ihr Ansprechpartner für Arbeitsrecht im gesamten Altkreis Lübbecke. Wir kennen die regionalen Arbeitgeber, die örtlichen Gegebenheiten und das Arbeitsgericht Herford.
Unsere Mandanten kommen aus:
- Lübbecke
- Espelkamp
- Rahden
- Hüllhorst
- Preußisch Oldendorf
- Stemwede
- und dem gesamten Mühlenkreis
Jetzt Erstberatung vereinbaren
Sie haben eine Kündigung erhalten oder arbeitsrechtliche Fragen? Die 3-Wochen-Frist läuft.
So erreichen Sie uns:
Katharina Meier
Kauffrau für Büromanagement
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist gesetzlich in § 4 KSchG festgelegt und gilt ausnahmslos, auch an Wochenenden und Feiertagen.
Wichtig: Die Frist beginnt ab dem Moment, in dem Sie die Kündigung erhalten haben, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem Sie einen Anwalt aufsuchen.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Versäumen Sie die 3-Wochen-Frist, wird die Kündigung automatisch rechtswirksam, selbst wenn sie fehlerhaft oder rechtswidrig ist. Sie verlieren damit jeden Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung.
Unsere Empfehlung:
Lassen Sie Ihre Kündigung sofort von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Als Kanzlei in Lübbecke beraten wir Mandanten aus Espelkamp, Rahden, Stemwede und Hüllhorst schnell und unkompliziert.
Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in den meisten Fällen nicht. Trotzdem wird fast jede zweite Kündigung mit einer Abfindung beendet, wenn richtig verhandelt wird.
Wann bekomme ich eine Abfindung?
Eine Abfindung wird in der Regel im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht oder bei einem Aufhebungsvertrag vereinbart. Entscheidend sind:
- Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
-
Ihre Verhandlungsposition
-
Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit
-
Ihr Bruttomonatsgehalt
Wie hoch ist eine Abfindung?
Als Faustformel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Bei guten Erfolgsaussichten einer Klage sind auch 1,0 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr realistisch.
Beispielrechnung:
Bruttogehalt: 3.500 €
Betriebszugehörigkeit: 10 Jahre
Mögliche Abfindung: 17.500 € bis 52.500 €
Wichtig:
Die Höhe der Abfindung hängt stark von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die Tricks der Arbeitgeber und setzt realistische, aber faire Abfindungen durch.
Für Mandanten aus Lübbecke, Espelkamp und Rahden:
Wir verhandeln Ihre Abfindung professionell und sorgen dafür, dass Sie keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren.
Ja, in vielen Fällen lohnt sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung. Denn: Viele betriebsbedingte Kündigungen sind fehlerhaft und halten vor Gericht nicht stand.
Was muss der Arbeitgeber nachweisen?
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber beweisen, dass:
-
Dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen (z. B. Stellenstreichung, Umsatzrückgang)
-
Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde
-
Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einer anderen Stelle besteht
-
Der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde
Typische Fehler bei betriebsbedingten Kündigungen:
-
Keine tatsächliche Stellenstreichung (Stelle wird neu besetzt)
-
Fehlerhafte Sozialauswahl (falsche Vergleichsgruppe, falsche Kriterien)
-
Weiterbeschäftigung auf anderer Stelle möglich
-
Fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung
Ihre Chancen:
Liegt einer dieser Fehler vor, ist die Kündigung unwirksam. In der Praxis scheitern viele betriebsbedingte Kündigungen vor Gericht oder enden mit einer hohen Abfindung.
Unser Vorgehen:
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Lübbecke prüfen wir Ihre betriebsbedingte Kündigung auf Herz und Nieren. Wir kennen die typischen Fehler und setzen Ihre Rechte durch: Sei es durch Rücknahme der Kündigung oder Verhandlung einer angemessenen Abfindung.
Für Mandanten aus Espelkamp, Rahden, Stemwede und Hüllhorst:
Wir sind Ihr Ansprechpartner vor Ort und kennen das Arbeitsgericht Herford.
Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und fragen sich, ob das ein Fehler war? Sie sind nicht allein. Viele Arbeitnehmer unterschreiben unter Druck und bereuen es später.
Die schlechte Nachricht:
Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich bindend. Sie verzichten auf Ihren Kündigungsschutz und riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen.
Die gute Nachricht:
In bestimmten Fällen können Sie den Vertrag anfechten oder nachverhandeln.
Wann ist eine Anfechtung möglich?
Täuschung: Der Arbeitgeber hat Sie über wichtige Tatsachen getäuscht
Drohung: Sie wurden massiv unter Druck gesetzt
Irrtum: Sie kannten die Folgen (z. B. Sperrzeit) nicht
Wichtig: Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, am besten innerhalb weniger Tage. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es.
Sperrzeit vermeiden:
Auch wenn eine Anfechtung nicht möglich ist, können wir oft noch nachverhandeln:
- Formulierungen anpassen („betriebsbedingte Kündigung stand bevor")
- Abfindung erhöhen
- Arbeitszeugnis verbessern
- Freistellungsregelungen optimieren
Unser Rat:
Kontaktieren Sie uns sofort. Je schneller wir handeln, desto besser Ihre Chancen auf Anfechtung oder Vermeidung der Sperrzeit.
Ja, eine Abfindung muss grundsätzlich versteuert werden. Sie zählt als außerordentliche Einkunft und unterliegt der Einkommensteuer. Sozialversicherungsbeiträge wie Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung fallen jedoch nicht an, da die Abfindung keine laufende Vergütung ist.
Die gute Nachricht: Durch die sogenannte Fünftelregelung können Sie die Steuerlast erheblich senken. Dabei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als hätten Sie sie über fünf Jahre verteilt erhalten. Das verhindert, dass Sie durch die Einmalzahlung in eine höhere Steuerklasse rutschen und deutlich mehr Steuern zahlen müssen.
Beispielrechnung:
Jahresgehalt: 42.000 Euro
Abfindung: 25.000 Euro
Ohne Fünftelregelung: ca. 9.500 Euro Steuern auf die Abfindung
Mit Fünftelregelung: ca. 6.800 Euro Steuern auf die Abfindung
Ersparnis: ca. 2.700 Euro
Wichtig: Die Fünftelregelung wird automatisch vom Finanzamt geprüft, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben. Sie müssen nichts Besonderes beantragen. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Abfindung in dem Jahr ausgezahlt wird, in dem Sie keine oder nur geringe weitere Einkünfte haben. So bleibt die Steuerlast minimal.
Unser Tipp für Mandanten aus Lübbecke, Espelkamp und Rahden:
Lassen Sie die steuerlichen Folgen einer Abfindung vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags oder Vergleichs prüfen. Als Kanzlei mit Steuerberatung unter einem Dach können wir Sie ganzheitlich beraten und die Abfindung steueroptimiert gestalten.
Es gibt keine feste Anzahl von Abmahnungen, die vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich sind. Die weit verbreitete Annahme, dass drei Abmahnungen nötig sind, ist ein Irrtum. Tatsächlich kann bereits nach einer einzigen Abmahnung eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden, wenn Sie denselben Pflichtverstoß wiederholen.
Wann ist eine Abmahnung vor der Kündigung nötig?
Eine Abmahnung dient dazu, Sie auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und Ihnen die Gelegenheit zu geben, Ihr Verhalten zu ändern. Bei den meisten Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber Sie zunächst abmahnen, bevor er Ihnen kündigen darf. Das gilt zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen, unentschuldigtem Fehlen oder Arbeitsverweigerung.
Ausnahmen ohne Abmahnung:
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber sofort kündigen, ohne vorher abzumahnen. Dazu gehören zum Beispiel Diebstahl, Betrug, tätliche Angriffe oder schwere Beleidigungen. In diesen Fällen ist das Vertrauensverhältnis so stark beschädigt, dass eine Abmahnung nicht mehr zumutbar ist.
Wie oft muss abgemahnt werden?
Das hängt von der Art des Fehlverhaltens ab. Bei gleichartigen Verstößen reicht in der Regel eine Abmahnung. Wenn Sie nach einer Abmahnung wegen Unpünktlichkeit erneut zu spät kommen, kann der Arbeitgeber kündigen. Bei unterschiedlichen Verstößen kann es sein, dass mehrere Abmahnungen nötig sind, bevor eine Kündigung gerechtfertigt ist.
Unser Rat:
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie nicht abwarten, sondern sofort handeln. Oft sind Abmahnungen unberechtigt oder fehlerhaft formuliert. Wir prüfen Ihre Abmahnung und setzen gegebenenfalls eine Gegendarstellung oder Entfernung aus der Personalakte durch. So verhindern wir, dass die Abmahnung später als Grundlage für eine Kündigung dient.
Für Mandanten aus Lübbecke, Espelkamp, Rahden und Stemwede:
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht kennen wir die Tricks der Arbeitgeber und schützen Sie vor unberechtigten Abmahnungen und Kündigungen.
Nein, während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen, auch nicht in der Probezeit. Dieser Schutz gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Schwangerschaft erfahren, nicht erst ab der offiziellen Mitteilung an den Arbeitgeber.
Wichtig: Damit der Kündigungsschutz greift, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass Sie schwanger sind. Wenn Sie die Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannten, können Sie die Mitteilung auch später nachholen, sobald Sie davon erfahren. Der Kündigungsschutz wirkt dann rückwirkend.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz:
In sehr seltenen Ausnahmefällen kann eine Kündigung trotz Schwangerschaft zulässig sein, wenn die zuständige Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung) der Kündigung ausdrücklich zustimmt. Das kommt nur in Betracht bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder Betrug oder wenn der Betrieb vollständig stillgelegt wird und eine Weiterbeschäftigung unmöglich ist. Diese Fälle sind jedoch extrem selten und die Behörden prüfen sehr streng.
Was tun, wenn Sie trotzdem eine Kündigung erhalten?
Wenn Sie während der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten, ist diese in den allermeisten Fällen unwirksam. Sie müssen trotzdem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen, um Ihre Rechte zu wahren. Gleichzeitig sollten Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Schwangerschaft informieren, falls noch nicht geschehen.
Gilt der Schutz auch bei befristeten Verträgen?
Der Kündigungsschutz gilt nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse. Bei befristeten Verträgen endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung, auch wenn Sie schwanger sind. Allerdings darf der Arbeitgeber den Vertrag nicht wegen der Schwangerschaft vorzeitig beenden oder eine Verlängerung ablehnen, die er sonst vorgenommen hätte.
Für werdende Mütter aus Lübbecke, Espelkamp, Rahden und Umgebung:
Wir setzen Ihre Rechte durch und sorgen dafür, dass Sie den vollen Schutz des Mutterschutzgesetzes erhalten. Eine Kündigung in der Schwangerschaft ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch ein klarer Fall für eine sofortige Klage.
In der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Diese Frist gilt für beide Seiten, also sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden, es muss nicht das Monatsende oder ein bestimmter Stichtag eingehalten werden.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. In dieser Zeit sollen beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Viele Arbeitsverträge sehen eine kürzere Probezeit von drei Monaten vor. Wichtig ist, dass die Probezeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein muss. Ohne schriftliche Vereinbarung gibt es keine Probezeit und es gelten die normalen Kündigungsfristen.
Kann die Kündigungsfrist in der Probezeit verlängert werden?
Ja, im Arbeitsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, zum Beispiel vier Wochen zum Monatsende. Eine kürzere Frist als zwei Wochen ist jedoch nicht zulässig. Achten Sie darauf, was in Ihrem Vertrag steht, denn diese Regelung gilt dann für beide Seiten.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit?
Nein, das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit kann Ihnen der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings gibt es auch hier Grenzen: Eine Kündigung darf nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, also nicht wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder Behinderung erfolgen. Auch der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder gilt bereits in der Probezeit.
Was tun bei Kündigung in der Probezeit?
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, sollten Sie eine Kündigung in der Probezeit prüfen lassen. Oft sind die Kündigungen formell fehlerhaft oder verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot. Zudem können Sie in vielen Fällen noch eine Abfindung verhandeln oder ein besseres Arbeitszeugnis aushandeln.
Für Berufseinsteiger und Jobwechsler aus Lübbecke, Espelkamp und Rahden:
Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Sie in der Probezeit gekündigt werden. Wir prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist und verhandeln für Sie die bestmöglichen Konditionen.