Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.08.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.08.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Den Kontakt zu einem Arzt gab es nicht– weder persönlich noch telefonisch oder digital. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.09.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung sowie eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde.
LAG entscheidet arbeitgeberfreundlich
Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. Das LAG bestätigte hingegen zweitinstanzlich die Wirksamkeit der Kündigung.
Erstens sei die AUB durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Zweitens habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Drittens verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung (LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25).
Hans Christian Hucke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke