Erbrecht

Dr. Julian Rahe

EHEGATTENTESTAMENT

Wenn ein Ehepartner eigenhändig, aber ungelesen unterschreibt

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2267 BGB) genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Doch muss er das Testament auch gelesen haben? Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg.

Das war geschehen

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte ihr Ehemann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Er legte ein privatschriftlich errichtetes Ehegattentestament vom 7.3.2021 vor. Dieses Schriftstück hatte er eigenhändig verfasst. Die Erblasserin war schwer erkrankt und bettlägerig. Sie konnte sich nicht aus dem Liegen selbstständig drehen oder aufrichten. Freies Sitzen war ihr ebenso wenig möglich, wie das Aufstehen aus sitzender Position, Gehen oder Stehen. Die körperliche Leistungsfähigkeit für Alltagsverrichtungen war aufgehoben. Zudem litt sie unter einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit, die sie allerdings mit einer Brille kompensieren konnte. Der Ehemann schilderte dem Gericht ausführlich den Akt der Unterschriftsleistung der Ehefrau unter dieses Schriftstück. Die Unterschrift bestand dabei lediglich aus zwei gemalten Buchstaben und bedurfte einer immensen Kraftanstrengung. Eine Brille hatte die Erblasserin dabei allerdings nicht zur Verfügung. Das Amtsgericht (AG) hatte den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Das OLG schloss sich dem an. Das gemeinschaftliche eigenhändige Testament war unwirksam.

Erblasser muss Testament lesen!

Die Erblasserin hat die handschriftliche Verfügung ungelesen unterschrieben. Dies genügt nicht. Nach § 2267 S. 1 BGB kann ein gemeinschaftliches Testament dadurch errichtet werden, dass einer der Ehegatten das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Die Vorschrift enthält für das gemeinschaftliche eigenhändige Ehegattentestament eine Formerleichterung gegenüber § 2247 BGB. Für die Formwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des beitretenden Ehegatten reicht es aus, wenn er die gemeinschaftliche Erklärung lediglich mitunterzeichnet.

Testament war unwirksam

Allerdings ist Voraussetzung für die Wirksamkeit, dass der andere Ehegatte die Erklärung auch liest und sich zu eigen macht. Dies ergibt sich aus § 2247 Abs. 4 BGB. Danach kann ein eigenhändiges Testament nicht errichten, wer Geschriebenes nicht zu lesen vermag. Diese Vorschrift will gewährleisten, dass der Testator den Inhalt seiner niedergeschriebenen letztwilligen Verfügung erfassen kann, bevor er ihn durch seine Unterschrift rechtswirksam werden lässt.

Wer sich auf Testament beruft, hat Beweislast

Die Beweislast für die Existenz und Wirksamkeit eines Testaments und damit auch eines gemeinschaftlichen Testaments trägt derjenige, der sich auf das entsprechende Testament beruft. Schon nach dem eigenen Vortrag des Ehemanns der Erblasserin ist hier davon auszugehen, dass sie die letztwillige Ehegattenverfügung ungelesen unterschrieben hat. Damit war das Testament unwirksam. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.2.2026, 3 W 14/23)

Dr. Julian Rahe
Rechtsanwalt
in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke