VORSORGEVOLLMACHT
Fortbestehen einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht be-fasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Un-tervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervoll-macht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Ange-legenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbe-treuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Be-schwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel ein-gelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Unterver-treter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszu-gehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht ge-knüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vor-genannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
(BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25)
Weitergehender Hinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass es ratsam ist, in Vorsorgevollmachten genaue Regeln zur möglichen Er-teilung von Untervollmachten aufzunehmen. Darüber hinaus sollten, sofern möglich, mehrere Perso-nen als Bevollmächtigte aufgenommen werden, für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte die Voll-macht doch nicht ausüben kann. Dabei kann eine Reihenfolge festgelegt werden, in der die Bevoll-mächtigten handeln dürfen.
Dr. Julian Rahe
Rechtsanwalt
in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke