Notar

Bernd Arning

Testamentsklausel: Macht angedrohte Enterbung das Testament sittenwidrig?

In Testamenten wird als „Druckmittel“ auch schon einmal eine Enterbung angedroht. Wie dies zu bewerten ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

Bei Heirat: Enterbung

Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin X heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit der Lebensgefährtin verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der Ansicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden.

Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG allerdings nicht gefolgt.

Von der Testierfreiheit gedeckt

Das OLG: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende – im Folgenden unterstellte – Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit der Lebensgefährtin zu enterben.

Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Sohn A nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.

Hinzu komme, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A – nach dessen Heirat – schlicht enterben können.

(OLG München, Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23 e)

Bernd Arning
Rechtsanwalt & Notar
Anwalts- und Steuerberaterkanzlei
in der Kanzlei ASH Rechtsanwälte Steuerberater, Lübbecke